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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rudnick & Enners Maschinen- und Anlagenbau GmbH,
Industriegebiet, 57642 Alpenrod, Deutschland

Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen

Für das Vertragsverhältnis, sowie für vorvertragliche und nachvertragliche Rechte und Pflichten gelten folgende Regelungen, bei Abweichungen in der angegebenen Reihenfolge:
  1. Der vorstehende Vertragstext als Individualvereinbarung,
  2. die nachfolgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen; Angebote, Verkäufe, Werklieferungen, Werkleistungen und alle sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; den Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, Rudnick & Enners stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Rudnick & Enners in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne erneut zu widersprechen,
  3. der verbindliche Aufstellungsplan
  4. die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Vorschriften, die auf ein anderes nationales Recht verweisen.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Angebote und Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

Die Angebote von Rudnick & Enners sind freibleibend. Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind daher nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eine durch einen Vertreter getroffene Abmachung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch einen der Geschäftsführer oder Prokuristen oder den von der Geschäftsleitung benannten Projektleiter von Rudnick & Enners bestätigt wird. Die übrigen Angestellten von Rudnick & Enners sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und der schriftlichen Bestätigung durch die vorgenannten Personen hinausgehen.
Angebote, Zeichnungen und alle die Leistungen beschreibenden Unterlagen genießen im Verhältnis zum Kunden Urheberschutz. Das Eigentum verbleibt bei Rudnick & Enners. Der Kunde wird diese Angaben Dritten, außer mit Zustimmung von Rudnick & Enners nicht zugänglich machen. Die Weitergabe, insbesondere an Mitbewerber, ist ausgeschlossen.
An Datenverarbeitungsprogrammen hat der Kunde das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Kopien hiervon können nicht beansprucht werden, es sei denn, das ist ausdrücklich vereinbart.
Technische Änderungen, die sich während der Ausführungsplanung aufgrund der technischen Entwicklungen als möglich oder notwendig herausstellten, bleiben Rudnick & Enners vorbehalten.

3. Preise

Die Verkaufspreise gelten ohne Verpackungskosten, Versandkosten und eine auf Wunsch des Kunden abzuschließende Versicherung. Die angebotenen und / oder vereinbarten Preise gelten für die im Angebot genannte Dauer. Sollte im Angebot keine Dauer für die Gültigkeit benannt sein, beträgt diese max. 6 Monate ab Erstellung. Sollte die Leistung bis dahin nicht bewirkt worden sein, weil Leistungshindernisse aus der Sphäre des Kunden bestehen, so erhöht sich der Preis um 5 %.
Ändern sich nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, so ist Rudnick & Enners im entsprechenden Umfang unbeschadet der vorgenannten Regelung zu einer Preisänderung berechtigt.

4. Genehmigung und Planungen, Eignung, Mitwirkung des Kunden

Der Kunde bewirkt die erforderlichen Genehmigungen, sie liegen in seinem Verantwortungsbereich. Er ist verpflichtet, den vorgelegten Ausführungs- und Montageplan genau zu überprüfen und evtl. Bedenken anzumelden. Er stellt alle für eine evtl. Montage erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Skizzen) rechtzeitig vor der Anlieferung zur Verfügung. Nachträglich gelieferte Unterlagen berechtigen Rudnick & Enners, sich folgenlos von dem Vertrag loszusagen, es sei denn, diese Unterlagen berühren die Leistungsverpflichtung von Rudnick & Enners nicht oder nur unwesentlich. Rudnick & Enners kann nach eigenem Ermessen anstatt dessen die Zahlung der dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Kosten verlangen.
Darstellungen und Beschreibungen in Werbebroschüren / Internetauftritten stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften dar. Es obliegt dem Kunden, die Anforderungen an den Leistungsgegenstand darzulegen und zu beschreiben, damit Rudnick & Enners die Eignung prüfen kann. Er teilt weiterhin alle Umstände mit, die für eine Risikobeurteilung notwendig sind, insbesondere die beabsichtigte Verwendung unter Risikogesichtspunkten, ebenso alle vorhersehbaren Fehlanwendungen.

5. Lieferung, Prüfungspflichten

Die Lieferfristen sind stets als annähernd zu betrachten, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vermerkt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Wünscht der Kunde Änderungen des Leistungsumfangs oder der Montage, die von dem von Rudnick & Enners bestätigten Vertragstext oder vom Ausführungsplan abweichen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend dem erforderlichen Arbeitsaufwand. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen und dergleichen, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat Rudnick & Enners auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Rudnick & Enners ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann Rudnick & Enners sich nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt und die für den noch nicht erfüllten Teil erbrachten Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich erstattet. Kommt Rudnick & Enners mit der Lieferung in Verzug, so stehen dem Kunden deswegen Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestehen nicht. Die Haftungshöchstsumme von Rudnick & Enners für alle Ansprüche wird auf 20 % der Vertragssumme festgelegt. Ersatz für entgangenen Gewinn wird nicht geleistet. Teillieferungen sind zulässig und zu bezahlen.
Nach Übergabe der Sache oder Montage hat der Kunde die Ware oder das Werk einschl. Dokumentation sofort auf Vertragsgemäßheit, Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Er hat einen Probelauf durchzuführen, bei dem alle erwarteten Anforderungen an die Ware / Werk geprüft werden (Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit u. dgl. m.). Binnen 12 Werktagen ab Lieferung der Ware / Übergabe des Werkes gilt diese als vorbehaltlos mangelfrei genehmigt, es sei denn, die Prüfung oder der Probelauf haben Mängel zutage gefördert und diese wurden innerhalb einer Frist von 12 Werktagen ab Lieferung der Ware / Übergabe des Werkes schriftlich angezeigt. Alle diese Rügen sind unmittelbar an die Geschäftsleitung (Geschäftsführer / Prokurist) und nicht an Vertreter zu richten. Zur v. g. Prüfungspflicht gehört auch die Kontrolle, ob die Maschine in der Verwendung den Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie gerecht wird.

6. Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Kaufsache an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass Rudnick & Enners gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernimmt. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei dem Versandunternehmen (Spedition, Fuhrunternehmen usw.) zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die zuständigen Stellen feststellen zu lassen. Bei Montage gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.

7. Mängel

Geringfügige Abweichungen, z. B. in Farbe und Form, oder in sonstiger Weise, die nach der Verkehrsanschauung den Wert oder die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel. Kein Mangel sind insbesondere übliche Abnutzungserscheinungen von Verschleißteilen.
Keine Mängel sind weiterhin Beeinträchtigungen aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, Arbeiten, die Dritte oder der Kunde selbst an dem Leistungsgegenstand vorgenommen haben, natürliche Abnutzung, Folgen aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verarbeitung nicht spezifizierter Eingangsmaterialien, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, Mängel oder Ungeeignetheit der von dem Kunden bereitgestellten baulichen Anlage, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden von Rudnick & Enners zurückzuführen sind.
Der Kunde verpflichtet sich auch, die Sache strikt nach der Betriebs- und Wartungsanleitung zu bedienen und zu pflegen. Mangelansprüche bestehen nur dann, wenn der Leistungsgegenstand sachgemäß bedient und gewartet wurde (gemäß Wartungsplan) und eventuelle Änderungen der gelieferten Anlage innerhalb des Verjährungszeitraumes der Mängelansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von Rudnick & Enners durchgeführt wurden. Die Mängelansprüche bestehen weiterhin nur dann, wenn mit Rudnick & Enners ein Wartungsvertrag durchgeführt wurde und die Wartungen erfolgt sind, es sei denn, der Kunde kann darlegen und beweisen, dass eventuelle Mängel und Schäden selbst infolge eines Wartungsvertrages aufgetreten wären oder nicht erkannt worden wären und somit die Folgen von eventuellen Mängeln die gleichen wären. Für die Lieferung/Montage gebrauchter Gegenstände wird keine Mängelhaftung übernommen. Die Funktion der Anlage hängt wesentlich von einem Ineinandergreifen der Planung, Projektierung, dem Bau der Schaltschränke und der Montage vor Ort ab. Wird eine dieser Leistungsphasen von einem Dritten fehlerhaft ausgeführt, so entfällt die Mängelhaftung von Rudnick & Enners.
Die sofortige Untersuchung und Rüge des Leistungsgegenstandes gemäß Ziffer 5 ist eine wesentliche Verpflichtung des Kunden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, im Falle der Montage zwei Wochen nach Einbau schriftlich anzuzeigen, ansonsten ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sofern ein insoweit beachtlicher Mangel vorliegt, ist Rudnick & Enners nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes berechtigt. Die Mangelbeseitigung ist frühestens dann fehlgeschlagen, wenn Rudnick & Enners zwei vergebliche Mangelbeseitigungsarbeiten vorgenommen hat. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Rudnick & Enners die Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises / Werklohn. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, hat Rudnick & Enners nicht zu übernehmen. Rudnick & Enners kann die Mangelbeseitigung / Nacherfüllung so lange verweigern, bis der Kunde zumindest das Entgelt in Höhe des Wertes der bereits erfolgten Leistung bezahlt hat.
Wegen evtl. Mängel darf unbeschadet anderer Regelungen in diesen Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls in Höhe der zweifachen Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

8. Montage, Abnahme

Der Kunde hat Rudnick & Enners die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, die vorhandenen Zufahrtswege sowie ausreichend gesicherte Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat weiterhin zur Montage folgende Leistungen zu erbringen:
Allgemeine Brandschutzmaßnahmen; die zur Projektrealisierung notwendigen Maurerarbeiten, Abbrucharbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten; alle Leistungen, die im Zusammenhang der Errichtung, Montage oder Demontage anderer Gebäudeteile und Einrichtung stehen; Stellung von Druckluft, Stellung von Kränen, Gabelstaplern und Hebebühnen; primäre Stromversorgung der Schaltschränke; Beleuchtungseinrichtung; Entsorgung von Verpackungsmaterial und Hilfsstoffen; Abfallcontainer (auch zur Entsorgung von Baustoffen); Sanitärräume, Schneeräumung und Streudienst bei Winterbaustellen, Erstellung aller nicht ausdrücklich genannter Abschrankungen, Verkleidungen, Zugangstüren, Zäune und sonstige Sicherungseinrichtungen; zeitgerechte und gelungene Koordinierung der vom Kunden zu stellenden Leistung und Lieferung; Zurverfügungstellung entsprechender Betriebsmittel sowie Personal im erforderlichen Umfang zur Abnahme; Unterkunftsräume für das Montage- und Inbetriebnahmepersonal; Gewährleistung diebstahlsicherer Lagerung der Materialien von Rudnick & Enners; abgeschlossener, normal temperierter, geräumter und frei von anderen Baugruppen Aufstellungsort; freie Zufahrt zum Aufstellungsort; erforderliche Tragfähigkeit des Bodens und dessen Befahrbarkeit mit Hebebühnen und Stapler. Ein abgeschlossener, normal temperierter geräumter und frei von anderen Baugruppen vorhandener Aufstellungsort.
Verzögerungen während der Montage, die nicht von Rudnick & Enners zu vertreten sind, können zu Mehrkosten führen und werden nach Montageende gesondert in Rechnung gestellt. Sofern eine Verschmutzung der Anlage während der Montage durch andere Gewerke verursacht wird, ist die Reinigung der Anlage vom Kunden zu übernehmen.
Auf Verlangen von Rudnick & Enners bestätigt der Kunde die Abnahme und die Entgegennahme der technischen Unterlagen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung.
Im Rahmen der Montagearbeiten haftet Rudnick & Enners ausschließlich für die ordnungsgemäße Montage. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder Personenschäden eingetreten sind. Treten bei der Montage Mängel auf, so hat Rudnick & Enners das Recht auf Nacherfüllung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Rudnick & Enners sofort zu verständigen ist, oder wenn bei Verzug der Mangelbeseitigung, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Rudnick & Enners haftet nicht für Schäden oder Mängel im Rahmen der Montagearbeiten, die auf ein Eingreifen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind. Des Weiteren ist jede Haftung für Maßnahmen unserer Monteure ausgeschlossen, die zusätzlich vom Kunden verlangt werden und nicht zuvor abgesprochen und von Rudnick & Enners ausdrücklich autorisiert worden sind.
Bei der Montage auftretende Schäden oder Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen. Gleiches gilt für versteckte Mängel oder Schäden ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Geschieht dies nicht, wird Rudnick & Enners von der Haftung frei.
Für Arbeits-, Reise-, oder Wartezeit, sofern Letztere durch den Kunden veranlasst ist, wird ein voller Stundensatz berechnet. Für die erste und zweite Überstunde wird pro Tag ein Zuschlag von 25 %, für die dritte und jede weitere Überstunde wird pro Tag ein Zuschlag von 50 % erhoben (Basis ist der 8 Stunden Tag). Arbeiten an Samstagen werden mit einem Zuschlag von 25 %, Arbeiten an Sonntagen mit einem Zuschlag von 50 % und Arbeiten an Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % berechnet. Darüber hinaus ist eine Auslösung für den Monteur zu leisten, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Die vom Kunden zu vergütende Arbeitszeit des Monteurs beginnt mit dem Antritt der Reise zum Kunden und endet mit der Rückkunft des Monteurs bei uns oder an dessen Wohnort. Angefangene Reisetage oder Nächte werden anteilig berechnet. Die Montageleistung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus Gründen, die in der Montageleistung selbst liegen. Die Aufrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen handelt.

9. Schadensersatz

Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im Folgenden "Schadensersatz") wegen Mängel ist ausgeschlossen, soweit Rudnick & Enners eine Nacherfüllung aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht durchführen kann. Schadensersatz für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteten Leistungsgegenständen beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass Rudnick & Enners den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für Schadensersatz wegen einer Verletzung einer von Rudnick & Enners eventuell abgegebenen Haltbarkeitsgarantie.
Ansonsten sind die vorgenannten Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit oder bei fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzungen.
Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung von Rudnick & Enners unbeschadet des v. g. Regelungen auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderung der Beweislast ist mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung von Rudnick & Enners ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Rudnick & Enners.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Rudnick & Enners aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von Rudnick & Enners freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig übersteigt.
Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes und sämtlicher Nebenforderungen im Eigentum von Rudnick & Enners. Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfänden noch sonst belasten. Insbesondere versichert der Kunde, dass er den Leistungsgegenstand weder im Rahmen eines Leasingverhältnisses, noch in anderer Form an Dritte, sei es auch nur zur Sicherheit, ohne schriftliche Zustimmung von Rudnick & Enners übereignet. Rudnick & Enners darf verlangen, dass der Leistungsgegenstand als ihr Eigentum gekennzeichnet wird. Der Kunde darf die noch im Eigentum von Rudnick & Enners befindlichen Leistungsgegenstände nur mit schriftlicher Genehmigung von Rudnick & Enners verändern, deren Standort wechseln oder Dritten überlassen.
Bei dem Zugriff Dritter (z. B. auch Immobiliarpfändung) ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Rudnick & Enners hinzuweisen und Rudnick & Enners sofort Mitteilung zu machen. Die Kosten für die Abwehr dieses Zugriffs trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt im Voraus Zahlung der Versicherung im Versicherungsfall an Rudnick & Enners ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.
Wird eine Sache Rudnick & Enners zur Reparatur übergeben, so sind Kunde und Rudnick & Enners darüber einig, dass Rudnick & Enners wegen des Werklohnes ein vertragliches Pfandrecht an der Sache zustehen soll. Der Kunde versichert, Eigentümer der Sache zu sein. Der Kunde teilt vor Vertragsabschluss mit, ob er den Leistungsgegenstand oder ein Folgeprodukt im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern will. Der Kunde wird auch seinerseits nur den Leistungsgegenstand oder deren Folgeprodukt unter Eigentumsvorbehalt abgeben (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

11. Zahlung

Die Beträge sind ohne Abzug gemäß Vertragstext bzw. Angebot Rudnick & Enners zu zahlen: Eine Aufrechnung und/oder eine Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur möglich, soweit es mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kann Rudnick & Enners Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Davon unberührt sind die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs.

12. Rücktritt und Schadenersatz

Wird der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder lehnt Rudnick & Enners die Erfüllung des Vertrages ab, weil der Kunde seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachgekommen ist, so ist der Kunde verpflichtet, 15 % des vereinbarten Preises inkl. Umsatzsteuer ohne konkreten Schadensnachweis zu bezahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Rudnick & Enners kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, für diesen Fall muss er nur den nachgewiesenen Schaden bezahlen. Rudnick & Enners kann einen höheren Betrag als die pauschalierte Summe nachweisen und geltend machen.

14. Streitigkeiten

Der Gerichtsstand für beide Teile ist am Ort von Rudnick & Enners, das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

15. Sonstiges

Abtretungen durch den Kunden sind nicht möglich. Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen verbindlich. Ist eine Klausel unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht.

Stand: 30.04.2020